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165.111 CH-SH

§ 1 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

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§ 1 Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

1. Das Verfahren für die Nationalratswahlen richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften.

2. Soweit das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält, gelten die kantonalen Vorschriften über Abstimmungen und Wahlen.

3. Wahlzettel, die keinen Kontrollstempel tragen, sind ungültig.

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