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161.111 CH-SH

§ 9 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Instruktion

Kantonsratswahlen - Durchführung der Wahlen
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§ 9 Proporzwahlverordnung · Instruktion

1. Der Regierungsrat erlässt vor jeder Wahl eine Instruktion über das Wahlverfahren.

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