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§ 8 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Technische Hilfsmittel

Kantonsratswahlen - Durchführung der Wahlen
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§ 8 Proporzwahlverordnung · Technische Hilfsmittel

1. Der Einsatz technischer Hilfsmittel für die Ermittlung der Wahlergebnisse bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat (Art. 29 Wahlgesetz).

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