161.111
CH-SH
§ 8 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Technische Hilfsmittel
Kantonsratswahlen - Durchführung der Wahlen
§ 8 Proporzwahlverordnung · Technische Hilfsmittel
1. Der Einsatz technischer Hilfsmittel für die Ermittlung der Wahlergebnisse bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat (Art. 29 Wahlgesetz).