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§ 6 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Grundsatz

Kantonsratswahlen - Durchführung der Wahlen
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§ 6 Proporzwahlverordnung · Grundsatz

1. Die Durchführung der Kantonsratswahlen in den Gemeinden obliegt den örtlichen Wahlbüros.

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