161.111
CH-SH
§ 6 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Grundsatz
Kantonsratswahlen - Durchführung der Wahlen
§ 6 Proporzwahlverordnung · Grundsatz
1. Die Durchführung der Kantonsratswahlen in den Gemeinden obliegt den örtlichen Wahlbüros.