161.111
CH-SH
§ 51 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 51 Proporzwahlverordnung · Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1. Diese Verordnung findet erstmals Anwendung bei den Gesamterneuerungswahlen 1980. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 1. Dezember 1954.