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§ 5 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Losentscheid

Kantonsratswahlen - Allgemeines
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§ 5 Proporzwahlverordnung · Losentscheid

1. Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies durch den Regierungspräsidenten bzw. dessen Stellvertretung.

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