161.111
CH-SH
§ 5 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Losentscheid
Kantonsratswahlen - Allgemeines
§ 5 Proporzwahlverordnung · Losentscheid
1. Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies durch den Regierungspräsidenten bzw. dessen Stellvertretung.