161.111
CH-SH
§ 49 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Wahl der Einwohnerräte
Wahl der Einwohnerräte
§ 49 Proporzwahlverordnung · Wahl der Einwohnerräte
1. Für Gemeinden, die die Wahl ihrer Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren vornehmen, gelten sinngemäss die Vorschriften dieser Verordnung (Art. 40 des Gemeindegesetzes).