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§ 49 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Wahl der Einwohnerräte

Wahl der Einwohnerräte
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§ 49 Proporzwahlverordnung · Wahl der Einwohnerräte

1. Für Gemeinden, die die Wahl ihrer Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren vornehmen, gelten sinngemäss die Vorschriften dieser Verordnung (Art. 40 des Gemeindegesetzes).

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