§ 48 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Ergänzungswahl
§ 48 Proporzwahlverordnung · Ergänzungswahl
1. Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so hat die Mehrheit der Unterzeichner der Liste, welcher das ausgeschiedene Mitglied des Kantonsrates angehörte, das Recht auf Einreichung eines Wahlvorschlages. War die Partei bei der Einreichung des Wahlvorschlags vom Beibringen der Unterschriften dispensiert (§ 15 Abs. 3), so kann der Vorstand der kantonalen Partei , welche die betreffende Liste einreichte, einen Wahlvorschlag unterbreiten.
2. Der vorgeschlagene Kandidat ist, nach Bereinigung des Wahlvorschlages (§§ 13, 20), vom Regierungsrat ohne Wahlgang als gewählt zu erklären.
3. Macht die Mehrheit der Unterzeichner der ursprünglichen Liste oder im Falle von § 15 Abs. 3 der Vorstand der kantonalen Partei vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht auf einen Vorschlag einigen, so findet eine Volkswahl statt.
4. Sind mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen über das proportionale Wahlverfahren (Verhältniswahlverfahren) Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfahren.