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§ 47 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Nachrücken

Kantonsratswahlen - Änderungen während der Amtsdauer
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§ 47 Proporzwahlverordnung · Nachrücken

1. Scheidet ein Mitglied des Kantonsrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt der Regierungsrat den ersten Ersatzmann von der gleichen Liste mit dessen Zustimmung als gewählt.

2. Kann oder will der Ersatzmann das Amt nicht antreten, so rückt der nachfolgende an seine Stelle.

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