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161.111 CH-SH

§ 46 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Rücktritt

Kantonsratswahlen - Änderungen während der Amtsdauer
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§ 46 Proporzwahlverordnung · Rücktritt

1. Der Rücktritt aus dem Kantonsrat ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

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