161.111
CH-SH
§ 45 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Aufbewahrung der Wahlakten
Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
§ 45 Proporzwahlverordnung · Aufbewahrung der Wahlakten
1. Die Wahlakten bleiben in Verwahrung bei der Staatskanzlei.