161.111
CH-SH
§ 44 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Kenntnisnahme durch den Kantonsrat
Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
§ 44 Proporzwahlverordnung · Kenntnisnahme durch den Kantonsrat
1. In der konstituierenden Sitzung nimmt der neu gewählte Kantonsrat vom Wahlresultat Kenntnis.