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161.111 CH-SH

§ 44 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Kenntnisnahme durch den Kantonsrat

Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
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§ 44 Proporzwahlverordnung · Kenntnisnahme durch den Kantonsrat

1. In der konstituierenden Sitzung nimmt der neu gewählte Kantonsrat vom Wahlresultat Kenntnis.

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