161.111
CH-SH
§ 43 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Veröffentlichung der Wahlergebnisse
Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
§ 43 Proporzwahlverordnung · Veröffentlichung der Wahlergebnisse
1. Die Staatskanzlei übermittelt den Kreishauptorten die Wahlergebnisse und macht den Gewählten von ihrer Wahl sofort Mitteilung.
2. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Wahlergebnisse im Amtsblatt unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (Art. 82bis und Art. 82ter Wahlgesetz).