161.111
CH-SH
§ 42 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Wahl ohne Listen
Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
§ 42 Proporzwahlverordnung · Wahl ohne Listen
1. Sind keine Listen vorhanden, so kann für jeden Aktivbürger gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
2. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.