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§ 4 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Fristen

Kantonsratswahlen - Allgemeines
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§ 4 Proporzwahlverordnung · Fristen

1. Für die Berechnung der Fristen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, ausgenommen Art. 9 Abs. 3 (Einreichung bei einer unzuständigen Behörde).

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