161.111
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Fristen
Kantonsratswahlen - Allgemeines
§ 4 Proporzwahlverordnung · Fristen
1. Für die Berechnung der Fristen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, ausgenommen Art. 9 Abs. 3 (Einreichung bei einer unzuständigen Behörde).