161.111
CH-SH
§ 36 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Sitzverteilung
Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
§ 36 Proporzwahlverordnung · Sitzverteilung
1. Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.