§ 35 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Zusammenstellung der Ergebnisse
§ 35 Proporzwahlverordnung · Zusammenstellung der Ergebnisse
1. Nach Schluss der Wahl stellen die Gemeindewahlbüros fest
a) die Zahl der Stimmberechtigten und Stimmenden
b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel
c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen)
d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (§ 32) insgesamt
e) Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen) insgesamt
f) die Zahl der leeren Stimmen
2. Die Gemeindewahlbüros überbringen der Staatskanzlei sofort nach der elektronischen Resultaterfassung die Wahlprotokolle gemäss Abs. 1 mit den übrigen Hilfsformularen und den Wahlzetteln.
3. Die Wahlzettel sind so zu verpacken und zu versiegeln, wie sie bei der Resultaterfassung sortiert worden sind.