Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.111 CH-SH

§ 35 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Zusammenstellung der Ergebnisse

Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Proporzwahlverordnung · Zusammenstellung der Ergebnisse

1. Nach Schluss der Wahl stellen die Gemeindewahlbüros fest

a) die Zahl der Stimmberechtigten und Stimmenden

b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel

c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen)

d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (§ 32) insgesamt

e) Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen) insgesamt

f) die Zahl der leeren Stimmen

2. Die Gemeindewahlbüros überbringen der Staatskanzlei sofort nach der elektronischen Resultaterfassung die Wahlprotokolle gemäss Abs. 1 mit den übrigen Hilfsformularen und den Wahlzetteln.

3. Die Wahlzettel sind so zu verpacken und zu versiegeln, wie sie bei der Resultaterfassung sortiert worden sind.

← § 34 Proporzwahlverordnung Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise § 36 Proporzwahlverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →