161.111
CH-SH
§ 34 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Nachzählung
Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
§ 34 Proporzwahlverordnung · Nachzählung
1. Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt die Staatskanzlei entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an.