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161.111 CH-SH

§ 34 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Nachzählung

Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
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§ 34 Proporzwahlverordnung · Nachzählung

1. Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt die Staatskanzlei entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an.

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