§ 33 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Übermittlung der Wahlunterlagen zur Resultaterfassung
§ 33 Proporzwahlverordnung · Übermittlung der Wahlunterlagen zur Resultaterfassung
1. Nimmt eine Gemeinde die elektronische Resultaterfassung gemäss Art. 29ter des Wahlgesetzes zentral vor, überbringt sie die Wahlunterlagen sofort nach der Zusammenstellung der KSD. Die Gemeinde kann die Erfassung der von den Gemeindewahlbüros ermittelten Resultate in die Wahlsoftware an externe Leistungserbringer übertragen. Die externen Leistungserbringer stehen unter der Aufsicht der Staatskanzlei.
2. Nimmt eine Gemeinde die elektronische Resultaterfassung gemäss Art. 29ter des Wahlgesetzes beim Wahlkreishauptort vor, überbringt sie die Wahlunterlagen sofort nach der Zusammenstellung dem Gemeindewahlbüro des Wahlkreishauptortes. Die Gemeinde kann die Erfassung der von den Gemeindewahlbüros ermittelten Resultate in die Wahlsoftware an externe Leistungserbringer übertragen. Die externen Leistungserbringer stehen unter der Aufsicht des Gemeindewahlbüros des Wahlkreishauptortes.
3. Sind im Rahmen dieser Resultaterfassung Bereinigungen vorzunehmen, müssen diese vom zuständigen Gemeindewahlbüro genehmigt werden.