§ 32 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Zusatzstimmen leere Stimmen
§ 32 Proporzwahlverordnung · Zusatzstimmen leere Stimmen
1. Enthält ein gültiger Wahlzettel weniger Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Vertreter zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
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3. Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenen Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).
4. Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummern gilt die Listenbezeichnung.