161.111
CH-SH
§ 31 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Stimmen für Verstorbene
Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
§ 31 Proporzwahlverordnung · Stimmen für Verstorbene
1. Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Listen (§ 20 Abs. 2) verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.