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161.111 CH-SH

§ 31 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Stimmen für Verstorbene

Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
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§ 31 Proporzwahlverordnung · Stimmen für Verstorbene

1. Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Listen (§ 20 Abs. 2) verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.

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