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§ 30 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen

Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
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§ 30 Proporzwahlverordnung · Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen

1. Wahlzettel sind ungültig, wenn sie

a) keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten

b) nicht amtlich sind

c) keinen Kontrollstempel tragen (§ 28)

d) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind

e) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten

f) * ...

2. Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.

3. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

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