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§ 3 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Zeitpunkt der Wahl

Kantonsratswahlen - Allgemeines
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§ 3 Proporzwahlverordnung · Zeitpunkt der Wahl

1. Der Wahltag für die ordentliche Gesamterneuerung des Kantonsrates wird vom Regierungsrat festgesetzt (Art. 18 und 21 Wahlgesetz).

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