161.111
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Zeitpunkt der Wahl
Kantonsratswahlen - Allgemeines
§ 3 Proporzwahlverordnung · Zeitpunkt der Wahl
1. Der Wahltag für die ordentliche Gesamterneuerung des Kantonsrates wird vom Regierungsrat festgesetzt (Art. 18 und 21 Wahlgesetz).