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§ 29 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Auszählen der Stimmen

Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
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§ 29 Proporzwahlverordnung · Auszählen der Stimmen

1. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Gemeindewahlbüros.

2. Die durch die Gemeindewahlbüros vorzunehmenden Streichungen sind mit dem Buchstaben «W» (Wahlbüro) zu kennzeichnen.

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