161.111
CH-SH
§ 29 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Auszählen der Stimmen
Kantonsratswahlen - Ermittlung der Ergebnisse
§ 29 Proporzwahlverordnung · Auszählen der Stimmen
1. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Gemeindewahlbüros.
2. Die durch die Gemeindewahlbüros vorzunehmenden Streichungen sind mit dem Buchstaben «W» (Wahlbüro) zu kennzeichnen.