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§ 28 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Kontrollstempel

Kantonsratswahlen - Wahlakt
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§ 28 Proporzwahlverordnung · Kontrollstempel

1. Bei der Stimmabgabe ist auf der Rückseite des Wahlzettels ein Kontrollstempel anzubringen.

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