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§ 27 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Ausfüllen des Wahlzettels

Kantonsratswahlen - Wahlakt
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§ 27 Proporzwahlverordnung · Ausfüllen des Wahlzettels

1. Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.

2. Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.

3. Der Name des gleichen Kandidaten kann zweimal aufgeführt werden (kumulieren).

4. Alle Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen sind handschriftlich vorzunehmen.

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