161.111
CH-SH
§ 26 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Wählbarkeit
Kantonsratswahlen - Wahlakt
§ 26 Proporzwahlverordnung · Wählbarkeit
1. Wählbar sind nur diejenigen Personen, deren Name auf einer Liste des betreffenden Wahlkreises steht.