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§ 26 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Wählbarkeit

Kantonsratswahlen - Wahlakt
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§ 26 Proporzwahlverordnung · Wählbarkeit

1. Wählbar sind nur diejenigen Personen, deren Name auf einer Liste des betreffenden Wahlkreises steht.

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