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§ 24 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Erstellung und Zustellung der Wahlzettel

Kantonsratswahlen - Vorverfahren
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§ 24 Proporzwahlverordnung · Erstellung und Zustellung der Wahlzettel

1. Die Gemeinderäte der Kreishauptorte erstellen für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vorname sowie Wohnort) vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck. Die Staatskanzlei kann Weisungen erlassen.

2. Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zu.

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