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§ 23 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Bekanntmachung der Listen

Kantonsratswahlen - Vorverfahren
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§ 23 Proporzwahlverordnung · Bekanntmachung der Listen

1. Die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sind der Staatskanzlei unverzüglich in Kopie zuzustellen zur Veröffentlichung im Amtsblatt.

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