161.111
CH-SH
§ 23 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Bekanntmachung der Listen
Kantonsratswahlen - Vorverfahren
§ 23 Proporzwahlverordnung · Bekanntmachung der Listen
1. Die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sind der Staatskanzlei unverzüglich in Kopie zuzustellen zur Veröffentlichung im Amtsblatt.