161.111
CH-SH
§ 21 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Listen
Kantonsratswahlen - Vorverfahren
§ 21 Proporzwahlverordnung · Listen
1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
2. Die Listen werden von der Staatskanzlei mit Ordnungsnummern versehen.
3. ...