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§ 21 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Listen

Kantonsratswahlen - Vorverfahren
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§ 21 Proporzwahlverordnung · Listen

1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

2. Die Listen werden von der Staatskanzlei mit Ordnungsnummern versehen.

3. ...

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