§ 20 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Behebung von Mängeln; Ersatzvorschläge
§ 20 Proporzwahlverordnung · Behebung von Mängeln; Ersatzvorschläge
1. Der Gemeinderat des Kreishauptortes prüft die Wahlvorschläge und setzt nötigenfalls dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für amtlich gestrichene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einreichen kann.
2. Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.
3. Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name gestrichen.
4. Ab dem 48. Tag (siebtletzter Montag) vor dem Wahltag kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden.