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§ 18 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Mehrfach Vorgeschlagene

Kantonsratswahlen - Vorverfahren
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§ 18 Proporzwahlverordnung · Mehrfach Vorgeschlagene

1. Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Gemeinderat des Kreishauptortes unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.

2. Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Wahlkreis steht.

3. Die Staatskanzlei teilt den betroffenen Gemeinderäten der Kreishauptorte ihre Streichungen unverzüglich mit.

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