161.111
CH-SH
§ 17 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Einsichtnahme in Wahlvorschläge
Kantonsratswahlen - Vorverfahren
§ 17 Proporzwahlverordnung · Einsichtnahme in Wahlvorschläge
1. Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner auf der Kanzlei des Wahlkreishauptortes einsehen.