Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.111 CH-SH

§ 17 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Einsichtnahme in Wahlvorschläge

Kantonsratswahlen - Vorverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Proporzwahlverordnung · Einsichtnahme in Wahlvorschläge

1. Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner auf der Kanzlei des Wahlkreishauptortes einsehen.

← § 16 Proporzwahlverordnung Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise § 18 Proporzwahlverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →