161.111
CH-SH
§ 16 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Vertreter des Wahlvorschlages
Kantonsratswahlen - Vorverfahren
§ 16 Proporzwahlverordnung · Vertreter des Wahlvorschlages
1. Die Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster und zweiter Stelle stehen, als Vertreter und Stellvertreter.
2. Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.