161.111
CH-SH
§ 14 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Bezeichnung des Wahlvorschlages
Kantonsratswahlen - Vorverfahren
§ 14 Proporzwahlverordnung · Bezeichnung des Wahlvorschlages
1. Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.