161.111
CH-SH
§ 13 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
Kantonsratswahlen - Vorverfahren
§ 13 Proporzwahlverordnung · Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
1. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
2. Die Wahlvorschläge müssen angeben: Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnadresse und Heimatort des Vorgeschlagenen.
3. Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.