Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.111 CH-SH

§ 12 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Einreichung der Wahlvorschläge

Kantonsratswahlen - Vorverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Proporzwahlverordnung · Einreichung der Wahlvorschläge

1. Die Wahlvorschläge müssen beim Gemeinderat des Kreishauptortes spätestens am 62. Tage (am neuntletzten Montag) vor dem Wahltag eintreffen.

2. Die Kreishauptorte geben der Staatskanzlei von allen Wahlvorschlägen und den Vorgeschlagenen von dem sie betreffenden Wahlvorschlag unverzüglich Kenntnis.

← § 11 Proporzwahlverordnung Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise § 13 Proporzwahlverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →