161.111
CH-SH
§ 12 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Einreichung der Wahlvorschläge
Kantonsratswahlen - Vorverfahren
§ 12 Proporzwahlverordnung · Einreichung der Wahlvorschläge
1. Die Wahlvorschläge müssen beim Gemeinderat des Kreishauptortes spätestens am 62. Tage (am neuntletzten Montag) vor dem Wahltag eintreffen.
2. Die Kreishauptorte geben der Staatskanzlei von allen Wahlvorschlägen und den Vorgeschlagenen von dem sie betreffenden Wahlvorschlag unverzüglich Kenntnis.