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§ 11 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Leitung des Vorverfahrens

Kantonsratswahlen - Vorverfahren
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§ 11 Proporzwahlverordnung · Leitung des Vorverfahrens

1. Das Vorverfahren leitet der Gemeinderat des Kreishauptortes.

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