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§ 10 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Kosten der Kantonsratswahlen

Kantonsratswahlen - Durchführung der Wahlen
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§ 10 Proporzwahlverordnung · Kosten der Kantonsratswahlen

1. Die Kosten des Wahlverfahrens werden durch die Staatskanzlei für die Aufwendungen des Kantons und durch die Gemeinderäte der Kreishauptorte für ihre Aufwendungen auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl verteilt. Massgebend ist die vom Volkswirtschaftsdepartement herausgegebene ständige Bevölkerungszahl per Ende des der Kantonsratswahl vorangehenden Jahres.

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