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§ 1 Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren (Proporzwahlverordnung) - Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise

Kantonsratswahlen - Allgemeines
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§ 1 Proporzwahlverordnung · Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise

1. Die Zahl der Vertreter der einzelnen Wahlkreise des aus 60 Mitgliedern bestehenden Kantonsrates richtet sich nach den Bestimmungen des Dekretes über die Einteilung des Kantons Schaffhausen in Wahlkreise für die Wahl des Kantonsrates und die Zahl der in diesen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder vom 26. Oktober 2015.

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