Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.200 CH-SH

Art. 8 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

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Art. 8 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

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