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160.200 CH-SH

Art. 7 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

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Art. 7 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

1. Die Gemeinden können durch die Gemeindeverfassung auch für bestimmte Gemeindewahlen die Wahl ohne Wahlgang nach den Vorschriften dieses Gesetzes einführen.

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