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160.200 CH-SH

Art. 6 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

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Art. 6 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

1. Gehen auf die erste Ausschreibung keine, weniger oder mehr Vorschläge ein oder wird die Nachfrist zur Bezeichnung weiterer Kandidaten benützt, so ist das ordentliche Wahlverfahren durchzuführen, wobei der Wähler an keine Vorschläge gebunden ist.

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