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Art. 5 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

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Art. 5 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

1. Die Vorgeschlagenen werden als gewählt erklärt, sofern nicht innert 7 Tagen seit der Publikation mindestens 15 Stimmberechtigte des Wahlkreises, unter Bezeichnung weiterer Kandidaten, die schriftlich erklären, eine allfällige Wahl anzunehmen, die Durchführung des ordentlichen Wahlverfahrens verlangen.

2. Zuständig für die Wahlerklärung bei Bezirkswahlen ist der Gemeinderat des Bezirkshauptortes.

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