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160.200 CH-SH

Art. 4 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

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Art. 4 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

1. Gehen rechtzeitig gleichviele Vorschläge ein als Kandidaten zu wählen sind, so werden die Namen der Vorgeschlagenen, nach Feststellung ihrer Wählbarkeit, in den amtlichen Publikationsorganen oder in ortsüblicher Weise bekanntgegeben.

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