160.200
CH-SH
Art. 3 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)
Art. 3 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)
1. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Dem Vorschlag ist eine Erklärung der Kandidaten, eine allfällige Wahl anzunehmen, beizufügen.
2. Die Vorgeschlagenen und die Unterzeichner des Wahlvorschlages sind mit Vor- und Familienname, Beruf und Wohnort so zu bezeichnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind und die Wahl- und Stimmberechtigung nachgeprüft werden kann.