Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.200 CH-SH

Art. 3 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

1. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Dem Vorschlag ist eine Erklärung der Kandidaten, eine allfällige Wahl anzunehmen, beizufügen.

2. Die Vorgeschlagenen und die Unterzeichner des Wahlvorschlages sind mit Vor- und Familienname, Beruf und Wohnort so zu bezeichnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind und die Wahl- und Stimmberechtigung nachgeprüft werden kann.

← Art. 2 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) Kanton Schaffhausen 160.200 Art. 4 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →