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Art. 2 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

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Art. 2 Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

1. Ist eine Wahl zu treffen, bei der die Wahl ohne Wahlgang zulässig ist, so setzt die nach Wahlgesetz zuständige Stelle den Tag der Wahl fest, unter Einhaltung einer Minimalfrist von 6 Wochen seit der Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen, beziehungsweise der ortsüblichen Bekanntmachung.

2. Gleichzeitig werden die Stimmberechtigten aufgefordert, bei der ausschreibenden Amtsstelle innert 3 Wochen Wahlvorschläge einzureichen.

3. Der Tag der Publikation wird nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als letzter Tag der folgende Werktag.

4. Die Frist ist eingehalten, wenn die Vorschläge am letzten Tag der ausschreibenden Stelle oder der schweizerischen Post übergeben werden.

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