160.112
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Zustellung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen
§ 4 Verordnung über die Zustellung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen
1. In den Abstimmungspublikationen haben die Gemeinden auf die Möglichkeit der Stimmberechtigten hinzuweisen, persönliche Exemplare abzuholen oder anzufordern.