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160.112 CH-SH

§ 2 Verordnung über die Zustellung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen

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§ 2 Verordnung über die Zustellung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen

1. Die zuständigen Gemeindeorgane haben die Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen wie folgt zu verteilen

a) Die Zustellung erfolgt grundsätzlich haushaltsweise in einem Exemplar

b) stimmberechtigte Haushaltsmitglieder können bei den unter lit. d genannten Stellen persönliche Exemplare abholen oder anfordern

c) Untermieterinnen und Untermieter, Heimbewohnerinnen und Heimbewohner usw. erhalten je ein separates Exemplar

d) auf den Gemeinderatskanzleien oder von den Gemeinden zu bezeichnenden Amtsstellen sind weitere Exemplare zum freien Bezug bereitzustellen

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