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160.112 CH-SH

§ 1 Verordnung über die Zustellung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen

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§ 1 Verordnung über die Zustellung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen

1. Zuständig für die Zustellung der Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen sind

a) die Staatskanzlei für die Gesamtlieferungen an die Gemeinden

b) die Gemeindepräsidentinnen oder Gemeindepräsidenten beziehungsweise die von ihnen bezeichneten Amtsstellen für die Verteilung an die Stimmberechtigten

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